Bei der GmbH und Still beteiligt sich ein stiller Gesellschafter an einer GmbH. Inhaber des Handelsgeschäftes bleibt die GmbH. Der Stille kann dabei durchaus ein Gesellschafter der GmbH oder deren Geschäftsführer sein. Die stille Gesellschaft kann durch formfreien Gesellschaftsvertrag gegründet werden. Im Steuerrecht wird zwischen der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft differenziert. Für die erforderliche Abgrenzung ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Bei einer Abgrenzung sollten alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls herangezogen werden.
Wir betrachten nachfolgend ausschließlich die steuerrechtliche Handhabung der atypisch stillen Gesellschaft. Bei der atypisch stillen Gesellschaft ist der Stille nicht nur Kapitalgeber, sondern auch am Gewinn und Verlust sowie am Zuwachs des Betriebsvermögens einschließlich der stillen Reserven und des Geschäftswertes des Betriebes beteiligt.
Beispiel:
Die M-Maschinenbau GmbH ist unverschuldet in eine finanzielle Schieflage geraten. Die GmbH, deren Anteile zu 100% von M gehalten werden, benötigt dringend Liquidität, um ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Der Jahresfehlbetrag zum 31.12.2017 wird sich voraussichtlich auf mindestens 1.000.000 € belaufen. Das Eigenkapital zum 31.12.2017 wird ca. 500.000 € betragen. Der Jahresüberschuss zum 31.12.2016 belief sich auf 0 €. Ein Verlustrücktrag ist nicht zu berücksichtigen. Die M-Maschinenbau GmbH rechnet für 2018 mit einem Verlust von 400.000 € und bereits ab 2019 wieder mit Gewinnen von ca. 100.000 €. Zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit gründet M zum 01.01.2018 mit seinem vermögenden Schwiegervater SV eine atypisch stille Gesellschaft. SV beteiligt sich mit einem Kapital in Höhe von 200.000 € an der M-Maschinenbau GmbH. Sein Gewinn bzw. Verlustanteil beläuft sich auf 50%.
Lösung:
Steuerrechtlich wird der atypisch stille Gesellschafter SV als Mitunternehmer eingestuft. SV erzielt aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter der M-Maschinenbau GmbH im Kalenderjahr 2018 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -200.000 €. Der Verlustanteil des SV wird bei der GmbH als Betriebseinnahme gebucht und bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns wieder herausgerechnet. Für das Jahr 2018 erfolgt die Gewinnermittlung gem. § 179 Abs. 1 i. V. mit § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO in einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Der daraus resultierende Feststellungsbescheid hat für die nachfolgende Gewinnermittlung beim Inhaber bzw. für die Einkommensteuer des Stillen die Funktion eines Grundlagenbescheides.
Achtung:
Obwohl steuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft vorliegt, gehört das Geschäftsvermögen zivilrechtlich nur dem Inhaber des Betriebes. Die Beteiligung des atypisch Stillen am Betriebsvermögen ist nur schuldrechtlicher Natur. Dementsprechend wird die geleistete Einlage des Stillen in der Handelsbilanz des Geschäftsinhabers als Verbindlichkeit passiviert, obwohl sie in der Steuerbilanz als Eigenkapital ausgewiesen wird.
Tipp:
Nutzen Sie die Möglichkeit der GmbH und Still insbesondere dann, wenn Verlustsituationen vorliegen bzw. drohen. Mittels der GmbH und Still können große Teile von Verlusten aus der Ebene der GmbH herausgelöst werden und in die private Vermögensebene des Stillen verlagert werden. Warten Sie nicht darauf, dass die Verluste erst Jahre später auf der Ebene der GmbH mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können. Die Verluste des Stillen sind gem. § 15a EStG bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos ausgleichsfähig und darüber hinaus als verrechenbare Verluste mit zukünftigen Gewinnen aus der Beteiligung verrechenbar.
Auch eine Beteiligung des M als stiller Gesellschafter an der M-Maschinenbau GmbH wäre möglich. Zu beachten wäre, dass eventuelle Vergütungen an den GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich keine Betriebsausgaben mehr wären, sondern als Vorabgewinn des mitunternehmerischen Geschäftsführers dem Gewinn hinzurechnen wären. Mit einer Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers an seiner eigenen GmbH werden Verluste aus der Ebene der GmbH direkt in die private Vermögensebene des Gesellschafter-Geschäftsführers überführt.