Altersvorsorge und vollständiger Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung eines Minijobbers durch Zahlung eines Eigenbeitrages

Minijobs unterliegen bereits seit 2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitgeber zahlen für ihre Minijobber einen Pauschalbetrag in Höhe von 15% des Gehalts. Die Minijobber selbst zahlen einen Eigenbetrag. Der Eigenbetrag in Höhe von aktuell 3,6% (bis einschließlich 31.12.2017 = 3,7%) des Gehalts führt zu einer Aufstockung des Pauschalbetrages des Arbeitgebers auf den regulären Beitragssatz in Höhe von 18,6% (bis einschließlich 31.12.2017 = 18,7%). Durch die Zahlung des Eigenbeitrages genießen die Minijobber den vollen Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation)) und erwerben darüber hinaus eine Rentenanwartschaft. Nur auf Antrag können sich die Minijobber von der Zahlung des Eigenbeitrages befreien lassen.

Die Berechnung der gesetzlichen Rente erfolgt nach der sogenannten „Rentenformel“:

monatliche Rentenhöhe = Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor

 

Entgeltpunkte

Die Entgeltpunkte sind entscheidend für die individuelle Rentenhöhe. Die Entgeltpunkte errechnen sich grundsätzlich aus dem versicherten Arbeitsentgelt. Bei der Rentenberechnung wird dieses Entgelt Jahr für Jahr zu dem jeweiligen Durchschnittsentgelt aller Arbeitnehmer ins Verhältnis gesetzt. Dieser Wert wird als Entgeltpunktwert des entsprechenden Jahres bezeichnet. Damit ergibt sich genau ein Entgeltpunkt, wenn das persönliche Jahresentgelt dem durchschnittlichen Entgelt aller Arbeitnehmer entspricht. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2017 beträgt 37.103 Euro.

Zugangsfaktor

Mit diesem Faktor werden Zu- und Abschläge bei der Rentenberechnung berücksichtigt (z.B. bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente). Ohne Zu- und Abschläge beträgt der Faktor 1.0.

Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert drückt den Betrag aus, der der monatlichen Rente für einen Entgeltpunkt entspricht. Der Rentenwert wird regelmäßig angepasst und beträgt im Jahr 2017 für die alten Bundesländer 31,03 Euro und für die neuen Bundesländer 29,69 Euro unter Berücksichtigung eines Umrechnungsfaktors von aktuell 1,1193.

Rentenartfaktor

Dieser Faktor bestimmt die Höhe der Rente je nach Rentenart. Der Faktor für die „normale“ Altersrente beträgt ebenfalls 1,00.[1]

Beispiel:

Die verheiratete Minijobberin Veronika Weis, Mutter von zwei Kindern (beide geboren nach dem 31.12.2007) war im Kalenderjahr 2017 als Verkäuferin in Hamburg beschäftigt. Ihr monatliches Minijobgehalt betrug 450 Euro. Den Antrag auf Befreiung hatte sie bereits in 2016 gestellt.

Der Arbeitgeber hat seine Abgabepflichten erfüllt und die Pauschalbeiträge an die Bundesknappschaft geleistet. Der pauschale monatliche Rentenversicherungsbeitrag betrug mithin monatlich 67,50 Euro (450 Euro x 15%). Der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers hat keinen Einfluss auf die Rentenanwartschaft von Frau Weis, da sie auf eine Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge verzichtet hatte. Der Beitrag des Arbeitgebers in Höhe von 67,50 Euro geht unwiderruflich verloren.

Ohne den Befreiungsantrag wäre ein Eigenbetrag in Höhe von monatlich 16,65 Euro (450 Euro x 3,7%) angefallen. Der Eigenbeitrag hätte 0,1455 Entgeltpunkte ausgelöst (12 x 450 Euro = 5.400 Euro / 37.103 Euro (Durchschnittsentgelt). 0,1455 Entgeltpunkte entsprechen aktuell einer monatlichen Altersrente (ohne Zu- und Abschläge) in Höhe von 4,5149 Euro (0,1455 x 31,03 (aktueller Rentenwert)).

Unter der Prämisse, dass sich die Bausteine der Rentenformel für 2017 nicht wesentlich ändern, führt eine Aufstockung der Pauschalbeiträge des Arbeitgebers auf Basis eines „450 Euro-Minijobs“ für die Dauer von 3 Jahren und 9 Monaten zu einer lebenslangen Altersrente in Höhe des Eigenbeitrages (16,65 Euro / 4,5149 = 3,6878 (12 Monate x 0,6878 = 8,25 Monate)). Gleichzeitig genießt Frau Weiß den vollen Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge sind bei Zusammenveranlagung als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.

Tipp:

Überprüfen Sie Befreiungsanträge auf ihre Sinnhaftigkeit. Die Minijobber werden es ihnen danken. Die Praxis hat gezeigt, dass die Konsequenzen einer Befreiung in der Regel nicht bekannt sind.

In diesem Zusammenhang sollte ebenfalls geprüft werden, ob die „aufstockenden“ Minijobber die Riester-Förderung in Anspruch nehmen.  Die Zahlung des Sockelbetrages in Höhe von 60 Euro sichert Grund- und Kinderzulagen in nicht unbeträchtlicher Höhe. Frau Weis sind für das Kalenderjahr 2017 Zulagen in Höhe von 754 Euro verloren gegangen. Der Eigenbeitrag bei Aufstockung in Höhe von 199,80 Euro (16,65 Euro x 12) bzw. in Höhe von 194,40 Euro ab 2018 (16,20 Euro x 12) lohnt sich also in mehrfacher Hinsicht.

 


[1] Rente: So wird sie berechnet – alte Bundesländer - Broschüre der DRV, 22. Auflage (7/2017), S. 4-6 und Rente: So wird sie berechnet – neue Bundesländer – Broschüre der DRV 22.. Auflage (7/2017)

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