Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten erfordert Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag sind. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.
Durch die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten soll eine korrekte Ermittlung des Periodengewinns ermöglicht werden. Gleichzeitig dient die Rechnungsabgrenzung der Erfüllung des Realisationsprinzips gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Das HGB kodifiziert die Rechnungsabgrenzung in § 250 HGB.
§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG statuiert mit der Definition aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für die Steuerbilanz ein (abschließendes) Aktivierungsgebot für Ausgaben, die der Definition entsprechen.[1]
Andererseits gebietet der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen.[2][3]
Dem Steuerpflichtigen ist es daher erlaubt, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten.[4] Ein Verzicht ist möglich, wenn wegen der Geringfügigkeit der in Betracht kommenden Beträge eine Beeinträchtigung des Einblicks in die Vermögens- und Ertragslage nicht zu befürchten ist, wie etwa bei der Abgrenzung regelmäßig wiederkehrender, der Höhe nach bedeutungsloser Beträge, wie z. B. Steuern und Versicherungen für einen nur aus wenigen Fahrzeugen bestehenden Fuhrpark. Der BFH sieht insoweit keinen Widerspruch zum Vollständigkeitsgebot.
Auch das Einkommensteuerrecht verzichtet in bestimmten Fällen auf einen periodengerechten Ausweis. Gemäß § 6 Abs. 2 EStG ist die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern mit einem Wert bis zu 410 Euro (ab 2018 bis zu einem Wert in Höhe von 800 Euro) erlaubt.
Überträgt man diese Maßstäbe auf den Ausweis von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, so ist es dem Steuerpflichtigen erlaubt, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten. Dabei orientiert sich der X. Senat in seinem Urteil vom 18.03.2010 an den jeweiligen Grenzen des § 6 Abs. 2 EStG (in seiner jeweiligen für den betreffenden Veranlagungszeitraum geltenden Fassung). Der Gesetzgeber gibt mit dieser Regelung zu erkennen, dass er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf einen periodengerechten Ausweis verzichtet und eine Sofortabschreibung für angemessen hält.
Diese gesetzgeberische Einschätzung kann auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten übertragen werden. Ebenso wie nach § 6 Abs. 2 EStG bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf eine planmäßige Abschreibung nach Maßgabe der voraussichtlichen Nutzungsdauer verzichtet werden kann, kann auch in Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 Euro nicht übersteigt, auf eine Abgrenzung verzichtet werden.
Beispiel:
Max Einfach ist buchführungspflichtig und muss zum 31.12.2017 eine Bilanz erstellen. In der laufenden Buchhaltung wurden folgende Betriebsausgaben gebucht:
- KFZ-Steuer in Höhe von 180 € für den Zeitraum 01.07.2017 - 30.06.2018
- Telefonbucheintrag in Höhe von 400 € für den Zeitraum 01.07.2017 – 30.06.2018
- Betriebsversicherung in Höhe von 360 € für den Zeitraum 01.04.2017 – 31.03.2018
- KFZ-Versicherung in Höhe von 780 € für den Zeitraum 01.09.2017 - 31.08.2018
Lösung des BFH:
Für die Positionen 1-3 braucht kein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.
Tipp:
Ab dem Kalenderjahr 2018 bräuchte unter Zugrundelegung der vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze und Anhebung der Schwellenwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 Euro auf 800 Euro auch für Position 4 kein Rechnungsabgrenzungsposten mehr gebildet werden.
Hinweis:
Die Verwaltung sieht im Rahmen der Betriebsprüfung sog. Nichtbeanstandungsgrenzen vor. Rechnungsabgrenzungsposten sind im Allgemeinen nachträglich nur dann zu bilden oder zu ändern, wenn die abzugrenzenden Aufwendungen insgesamt 3.000 DM überschreiten; eine Saldierung von Aktiv- und Passivposten ist nicht vorzunehmen.[5]Bei regelmäßig wiederkehrenden oder laufenden Aufwendungen kann die nachträgliche Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten unterbleiben. Das hessische Finanzgericht geht im Streitjahr 2002 davon aus, dass die Aufgriffsgrenze in Höhe von 3.000 DM angesichts der Geldentwertung bis 2002 bereits bei 3.067 Euro liege.[6] Der heutige Wert müsse daher wegen der weiteren Geldentwertung deutlich höher sein.
[1] BFH-Urteil vom 26.04.1995, I-R-92/94, BStBl-1995-II-0594
[2] BFH-Urteil vom 20.06.2000, VIII R 32/98, BStBl-2001-II-636
[3] BMF-Schreiben vom 28.11.2006, BStBl-2006-I-765
[4] BFH-Beschluss vom 18.03.2010, X-R-20/09, BFH/NV-2010-1796
[5] Schreiben des FinMin Nordrhein-Westfalen vom 04.03.1980, Ziffer 3.1.4.3
[6] Hessisches Finanzgericht vom 06.11.2008, 9 K 2244/04