Ausschüttungen aus der GmbH unter Ausnutzung des Sparer-Pauschbetrages oder Anwendung des Teileinkünfteverfahrens?

Generell sind bei der Ausschüttungsbelastung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen zwei Methoden zu unterscheiden:

  1. Die Ausschüttung erfolgt nach dem sogenannten Teileinkünfteverfahren. Beim Teileinkünfteverfahren sind 40% der Erträge steuerfrei, während die verbleibenden 60% der Erträge unter Abzug von 60% der tatsächlichen Werbungskosten nach dem individuellen persönlichen Steuersatz besteuert werden. Einen Sparer-Pauschbetrag erhält der Ausschüttungsempfänger nicht.
  2. Die Ausschüttung wird pauschal mit 25% ESt zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Der Ausschüttungsempfänger profitiert ggf. vom Sparer-Pauschbetrag. Werbungskosten sind wegen der Abgeltungswirkung nicht zu berücksichtigen.

Beispiel:

Der verheiratete Max Muster (konfessionslos) betreibt seit 01.01.2010 die MM-GmbH in Dresden. Max Muster ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer. Sein monatliches Geschäftsführergehalt beträgt 5.000 Euro. Andere Einnahmen erzielen die Eheleute Muster nicht. Die GmbH erwirtschaftet regelmäßig Gewinne zwischen 5.000 und 15.000 Euro pro Jahr, die bisher thesauriert worden sind. Unter Verzicht auf alle durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Formen und Fristen hält die MM-GmbH am 10.07.2019 eine ordentliche Gesellschafterversammlung ab und fasst dabei folgenden Beschluss:

„Vom Bilanzgewinn 2018 wird zum 10.08.2019 ein Betrag in Höhe von 1.602 Euro an den Gesellschafter ausgeschüttet.“

Lösung:

Die MM-GmbH erstellt eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung zum 10.08.2019 und zahlt Kapitalertragsteuer in Höhe von 400,50 Euro zuzüglich 22,03 Euro Solidaritätszuschlag an das Finanzamt. Aufgrund der Zusammenveranlagung der Eheleute erfolgt keine Besteuerung der Ausschüttung auf Anteilseignerebene, da keine weiteren Kapitalerträge erzielt werden. Die Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag wird auf die festzusetzende Einkommensteuer bzw. auf den Solidaritätszuschlag angerechnet, sodass ein Steuerguthaben vom Finanzamt erstattet wird.

Abwandlung:

Max Muster erhält eine Ausschüttung in Höhe von 20.000 Euro. Werbungskosten (Schuldzinsen) für die Finanzierung seiner Stammeinlage sind in Höhe von 1.000 Euro angefallen. Der Grenzsteuersatz der Eheleute Muster auf die über die Einkünfte nach § 19 EStG hinausgehenden zu versteuernden Einkünfte aus der Dividende in Höhe von 11.400 Euro beträgt 30%.  

Lösung: 

Mit Abgabe seiner Steuererklärung stellt Max Muster einen Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG. Der Antrag führt zu einer Besteuerung in Höhe von 20.000 Euro x 60% = 12.000 Euro abzüglich 600 Euro Werbungskosten (1.000 Euro x 60%) = 11.400 Euro x 30% = 3.420 Euro für die Einkommensteuer. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 3.420 Euro x 100 / 20.000 Euro = 17,10%. Die Versteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren ist deutlich günstiger als die pauschale Versteuerung mit 25% Abgeltungssteuer.

Tipp: 

Bei Ausschüttungen ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages ist eine Ausschüttung nach dem Teileinkünfteverfahren regelmäßig günstiger, wenn der Grenzsteuersatz des Ausschüttungsempfängers unter 41,5% (60% steuerpflichtige Dividende x 41,5% = 24,90%) liegt.

Eine Ausschüttung nach dem Teileinkünfteverfahren setzt voraus, dass der Anteilseigner zu mindestens 25% an der Gesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.

Der Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen[1] und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist[2]. 

Über die Rechtmäßigkeit dieser Ausschlussfrist[3] hat das BVerfG in einem anhängigen Verfahren[4] zu entscheiden.


[1] Vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG

[2] Vgl. BMF vom 18.01.2016, IV C1 – S-2252/08/100004, BStBl-2016-I-0085

[3] Vgl. BFH vom 28.07.2015, VIII R 50/14, BFH/NV 2015 S. 1624

[4] Vgl. BVerfG vom 19.02.2016, 2-BvR-2167/15

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