Nicht nur sozialversicherungspflichtige Beschäftige, sondern auch Minijobber können durch die sogenannte Corona-Prämie profitieren.
Ab dem 1.März bis zum 31.Dezember 2020 können Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise ihren Arbeitnehmern eine Bonuszahlung, die gemäß § 3 Nr. 11a EStG lohnsteuerfrei und gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sozialversicherungsfrei ist, bis zu einem Betrag in Höhe 1.500,00 € zukommen lassen. Nicht nur die Beschäftigten in den systemrelevanten Berufen, sondern alle Beschäftige, egal welcher Branche sie angehören, sollen mit der Bonuszahlung wertgeschätzt werden. Hierbei sollten aber nicht die rund 8 Millionen geringfügig Beschäftigen vergessen werden. Denn auch Sie können die Prämie erhalten.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer Alfred (A) ist seit dem 01.01.2020 als geringfügig Beschäftigter bei der Betonmischwerk GmbH (B) angestellt. Er erhält monatlich 450,00 € und hat seit dem Beschäftigungsbeginn einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt. Mit der Lohnabrechnung für den Monat Juni 2020 möchte sein Arbeitgeber ihm eine Bonuszahlung in Höhe von 750,00 € zukommen lassen. Aufgrund der sozialversicherungs- und lohnsteuerfreien Bonuszahlung erhält A somit 1.200,00 € ausgezahlt.
Hinweis:
Die 450,00 €-Grenze wird durch die Abrechnung der steuerfreien Bonuszahlung nicht beeinflusst, weil Sie als regelmäßiges Entgelt definiert wird. Somit führt diese nicht zum Überschreiten der monatlichen bzw. der jährlichen Grenze von 450,00 € bzw. 5.400,00 €. Anders wäre die zusätzliche Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld, die dadurch die Entgeltgrenze übersteigt.
Der Minijob wird dementsprechend durch die Bonuszahlung nicht zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Wichtig ist, dass die Bonuszahlung zum ohnehin vereinbarten Verdienst gezahlt werden muss. Das bedeutet, dass die Sonderleistung verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden muss. Hierbei ist anzumerken, dass diese nicht zur Auszahlung von Überstunden genutzt werden darf.
Beispiel:
Mit der Abrechnung für Dezember 2020 möchte der Arbeitgeber B dem Arbeitnehmer A eine weitere Bonuszahlung in Höhe von 750,00 € gewähren.
Aufgrund der Lohnabrechnung für den Monat Juni 2020 ist noch ein Restbetrag in Höhe von 750,00 € vorhanden.
Tipp:
Die Bonuszahlung ist nicht an einem bestimmten Monat oder einer bestimmten Höhe festgelegt. Es muss lediglich beachtet werden, dass der Gesamtbetrag der Bonuszahlung in Höhe von 1.500,00 € in dem Zeitraum vom 01.März bis 31.Dezember 2020 nicht überschritten werden darf. Somit ist auch eine Verteilung der Bonuszahlung über mehrere Monate möglich.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer A hat sowohl bei dem Arbeitgeber B als auch bei der Kiesvertriebs GmbH & Co. KG (C) eine Beschäftigung. Bei dem Arbeitgeber B ist Arbeitnehmer A als geringfügig Beschäftigter und bei dem Arbeitgeber C hat er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. In der geringfügigen Beschäftigung wurde zwar der Gesamtbetrag der Bonuszahlung ausgeschöpft, jedoch kann diese auch bei dem Arbeitgeber C ausgezahlt werden. Der Arbeitnehmer A kann somit im Kalenderjahr 2020 insgesamt 3.000,00 € sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei von jedem Arbeitgeber erhalten.
Hinweis:
Arbeitnehmer können die Bonuszahlung bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen erhalten, so lange der Gesamtbetrag jeder Bonuszahlung in Höhe von 1.500,00 € nicht überschritten wird. Dies ist bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, als auch bei mehreren Minijobs möglich. Sie kann als Barzuschuss sowie als Sachleistung gewährt werden. Wichtig ist, dass die abgerechnete Leistung in den Entgeltunterlagen für eine spätere Betriebsprüfung dokumentiert wird. Außerdem muss diese in dem Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Fazit:
Durch die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerfreiheit kommt die Bonuszahlung eins zu eins beim Arbeitnehmer an, ohne dass für den Arbeitgeber, noch für den Arbeitnehmer zusätzliche Kosten entstehen. Den Minijobbern kommt die Prämie besonders zu Gute, weil sie gerade in dieser schwierigen und unsicheren Zeit einen höheren Verdienst erhalten können.