Gestaltungen, die ausschließlich eine Minderung der Gewerbesteuer zum Ziel haben, sind in der Praxis nur vereinzelt anzutreffen. Eine Möglichkeit, die Gewerbesteuer zu mindern, liefert die Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Nach dieser Vorschrift können Grundstücksunternehmen eine 100%ige Gewerbesteuerentlastung erreichen.
Ein grundstücksverwaltendes Unternehmen kann, wenn es ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet, auf Antrag die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Dabei ist die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen, die Betreuung von Wohnungsbauten und die Errichtung und Veräußerung von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen für die Beurteilung, ob es sich um ein Unternehmen handelt, das ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet, unschädlich.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden[1], dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Fall eines unterjährigen Grundstückserwerbs einer im gleichen Jahr gegründeten GmbH nur dann in Betracht kommt, wenn auch ein Anspruch auf Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG besteht. Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist der Gewerbeertrag um 1,2% des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes zu kürzen (pauschale Kürzung). Da der Grundbesitz erst im Laufe des Erhebungszeitraums erworben wurde, waren die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nicht erfüllt. Nach Auffassung des Finanzgerichtes ergebe sich aus dem Wortlaut des § 20 Abs.1 GewStDV, der für die Anwendung des § 9 Nr. 1 GewStG als Stichtag den Beginn des Kalenderjahres benennt, keine Einschränkung dahingehend, dass sich dies nur auf Satz 1 beziehe.
Die Auffassung des Finanzgerichts divergiert zum BFH-Urteil vom 15.03.2000[2], wonach das strenge Stichtagsprinzip in § 20 Abs. 1 Satz 2 GewStDV nicht für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gelte. Die Revision wurde aus diesem Grund zugelassen.
Tipp:
Im Falle von Gesellschaften mit bereits zum Beginn des (kalenderjahrgleichen) Erhebungszeitraums vorhandenen Grundbesitz ist unstreitig und vor dem Hintergrund der (vorrangigen) Zielsetzung richtig, dass bei unterjährigen Hinzuerwerben von weiteren Objekten auch das Ergebnis aus der Bewirtschaftung dieser weiteren Objekte unter die erweiterte Kürzung fällt.
Gleichwohl wird für diese hinzugekauften Objekte (zu Recht) keine einfache Kürzung gewährt. Dieser Fall zeigt, dass es keine (vollständige) Korrespondenz zwischen dem Satz 1 (einfache Kürzung) und Satz 2 (erweiterte Kürzung) geben kann. Die verschiedenen Zielsetzungen der einfachen und der erweiterten Kürzung – Vermeidung einer doppelten Belastung mit Realsteuern zum einen und Vermeidung rechtsformbedingter Nachteile zum anderen – laufen hier zuwider, sodass eine Entscheidung zugunsten der letztgenannten Zielsetzung erforderlich ist. Wenn es aber bei der erweiterten Kürzung für den hinzuerworbenen Grundbesitz nicht auf das Stichtagsprinzip ankommt, dann sollte dies auch für den ersten oder einzigen Grundbesitz gelten.[3]
Die erweiterte Kürzung wird nur auf Antrag gewährt. Grundstücksunternehmen haben ein Wahlrecht, die pauschale oder die erweiterte Kürzung in Anspruch zu nehmen. Die Wahl kann für jedes Jahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen – neu getroffen werden.
Tipp:
Vorteilhaft ist der Antrag auf erweiterte Kürzung insbesondere in den Fällen, in denen der Gewerbeertrag aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes positiv ist und den pauschalen Kürzungsbetrag übersteigt. Falls in einem Erhebungszeitraum gewerbesteuerliche Verluste unter Berücksichtigung der einfachen Kürzung entstehen, sollte auf den Antrag zur erweiterten Kürzung verzichtet werden, damit diese Verluste gesondert festgestellt und für eventuell später entstehende Gewinne zur Verrechnung genutzt werden können.
Der Antrag ist nicht fristgebunden. Er kann bis zur Rechtskraft des GewSt-Messbescheids oder bis zur Aufhebung eines Vorbehalts der Nachprüfung gestellt, aber auch zurückgenommen werden. Wird die erweiterte Kürzung beantragt, scheidet die pauschale Kürzung aus. Fraglich ist, ob die pauschale Kürzung auch dann verloren geht, wenn zwar die erweiterte Kürzung beantragt wird, die Voraussetzungen hierfür aber nicht vorliegen. Dies ist zu verneinen, da die erweiterte Kürzung lediglich an die Stelle der pauschalen Kürzung tritt. Wird dem Antrag auf erweiterte Kürzung nicht entsprochen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht erfüllt sind, ist die pauschale Kürzung von Amts wegen zu berücksichtigen.[4] Sicherheitshalber sollte der Steuerpflichtige in diesem Fall aber die Rücknahme des Antrags auf erweiterte Kürzung erklären.
[1] Vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2018, 8 K 8131/17, EFG 2019, 1221; vgl. BFH, anhängiges Verfahren vom 20.03.2019, III-R-7/19
[2] Vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2000, I R 17/99,
[3] Vgl. Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann (Hrsg.) zu § 9 Nr. 1 GewStG, Rz 95
[4] Vgl. Frotscher/Drüen, zu § 9 Nr. 1 GewStG, Rz 37