Neben den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten gewinnen arbeitsrechtliche Kriterien in der täglichen Arbeit (z.B. bei der Erstellung der Lohnabrechnungen) des Steuerberaters immer mehr an Bedeutung. In der Praxis ergeben sich teilweise erhebliche Unsicherheiten bei der richtigen Würdigung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die Bestätigung eines Arztes über eine festgestellte Einschränkung der namentlich genannten Person, die die Person am Erbringen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung hindert. Mit der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung testiert der behandelnde Arzt die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Arbeitsunfähig ist ein Arbeitnehmer dann, wenn er die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsleistung als Folge der Krankheit nicht mehr erbringen oder ihm diese nicht zugemutet werden kann.[1]
Eine Verpflichtung für die Dauer der Krankschreibung der Arbeit fernzubleiben besteht nicht. Aus diesem Grund kann der Arbeitnehmer bereits vor Ablauf des Prognosezeitraums seine Tätigkeit wiederaufnehmen, wenn er schneller als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung prognostiziert, wieder gesund ist oder weil der Grund der Krankschreibung seine Tätigkeit nicht beeinträchtigt.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beinhaltet kein Arbeitsverbot.Bei vorzeitiger Aufnahme der Tätigkeit entstehen keine versicherungsrechtlichen Nachteile. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst für Arbeitnehmer sämtliche Tätigkeiten, die Bestandteil des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsverhältnisses sind oder den Interessen des Arbeitgebers dienen.
Tipp:
Arbeitnehmer werden in der Regel bis einschließlich Freitag krankgeschrieben, da sie arbeitsvertraglich grds. an Samstagen und Sonntagen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Oftmals sind sie jedoch dennoch bis einschließlich Sonntag arbeitsunfähig. In der Folge gehen dem Arbeitgeber Ausgleichszahlungen der Krankenkasse aus dem sogenannten „Erstattungsverfahren U1“ verloren, wenn dieser die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllt. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter bzw. Ihre Mandanten daher an, den Arzt darauf hinzuweisen, dass gfls. eine Krankschreibung bis einschließlich Sonntag notwendig ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 und 1a EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) besteht bei Krankheit des Arbeitnehmers ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur für die für den Arbeitnehmer maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit, nicht aber für das Entgelt, das für Überstunden fällig ist.
Ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich wird bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sondern kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne das die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruches nicht hinfällig.
Tipp:
Arbeitgeber müssen daher durch Krankheit verlorene Überstunden nicht nachgewähren.[2] Das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich als solche nutzen zu können, trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer.
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht gemäß § 3 Abs. 1 EFZG nur dann, wenn ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden daran trifft.
Ein Selbstverschulden liegt unter anderem vor, bei
- Verletzungen durch einen Verkehrsunfall infolge von Trunkenheit oder sonst grob fahrlässigen Verhaltens im Straßenverkehr (z. B. Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes)
- Verletzungen durch eine tätliche Auseinandersetzung, die schuldhaft herbeigeführt oder provoziert wurde.
Tipp:
Wird die Entgeltfortzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber verweigert,dann hat der Versicherte jedoch grundsätzlich gemäß § 44 ff. SGB V Anspruch auf Krankengeld durch seine Krankenkasse. Hierbei ist es unerheblich, ob die Entgeltfortzahlung zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde.
Hinweis:
Während des Zeitraums einer Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung (vollständig) zu erbringen. Daher sind in diesem Zeitraum geleistete Arbeitsstunden keine Überstunden. Der Arbeitgeber schuldet im Umkehrschluss lediglich das sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende „normale“ Arbeitsentgelt. Da es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um kein Arbeitsverbot handelt, wäre grundsätzlich auch eine teilweise Ausübung der Tätigkeit denkbar.
[1] Vgl. Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, S. 10 Nr. 4 Abs. 2 S. 2
[2] Vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2015, Az: 5 Sa 342/15, Lexinform, Dok.-Nr. 4031317 und Michael Eckert in „Blick ins Arbeitsrecht“, DStR 2020, S. 1808