Da die Einspeisevergütung von selbst erzeugtem Solarstrom ins öffentliche Netz stetig sinkt, ist die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem privaten Hausdach insbesondere dann rentabel, wenn der erzeugte Strom selbst verbraucht wird.
Aufgrund der zum 01.04.2012 in Kraft getretenen Änderung des § 33 Abs. 2 EEG wird der privat verbrauchte Strom nicht mehr vergütet. Eine Einspeisevergütung erfolgt nur noch für den an den Netzbetreiber gelieferten Strom und sinkt mit jedem Monat der späteren Inbetriebnahme. Die Höhe der Vergütung ist für 20 Jahre festgelegt und ebenfalls abhängig vom Datum der Inbetriebnahme. Für Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden mit einer Nennleistung von weniger als 10 kWp, die im Juli 2021 in Betrieb genommen werden, liegt die Einspeisevergütung bei 7,69 ct/kWh[1], während im April 2012 noch 19,5 ct/kWh vom Netzbetreiber gezahlt worden sind.
Bei stetig sinkenden Einspeisevergütungen stellt sich die Frage, ob es sich bei dem Betreiben einer Photovoltaikanlage ertragsteuerlich um eine Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bzw.- möglichkeit handelt?
Eine Photovoltaikanlage ist ertragsteuerlich als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren abzuschreiben.
Nach Auffassung des BMF ist der private Verbrauch des Stroms einer gewerblich betriebenen Photovoltaikanlage keine schädliche außerbetriebliche Nutzung im Sinne des § 7g EStG. Beim privaten Verbrauch handelt es sich um eine Sachentnahme des produzierten Stroms, auch soweit für den selbst verbrauchten Strom keine Vergütung mehr gezahlt wird. Für die Frage der Nutzung kommt es auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsgutes „Photovoltaikanlage“ an. Der erzeugte „Strom“ ist lediglich dessen Produkt.[2]Diese Sichtweise führt dazu, dass die Anlage zum notwendigen Betriebsvermögen wird.
Folgt man der Ansicht der Finanzverwaltung, dass es sich beim Selbstverbrauch des Stroms um eine Sachentnahme handelt, erfolgt die Entnahme nach den Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zum Teilwert. Der Teilwert wird durch die Herstellungskosten des Stroms bestimmt und setzt sich aus der AfA, den Finanzierungskosten und den Verwaltungs- und Betriebskosten zusammen.[3]
Bei einer Anlage mit einer Nennleistung von 10 kWp beträgt die zu produzierende Gesamtstrommenge ca. 1.000 kWh x 10 kWp = 10.000 kWh.[4]
Fakt ist, dass eine Sachentnahme, die mit den Herstellungskosten zu bewerten ist, niemals zu einem Gewinn führen kann. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Einspeisung letztlich zu gewerblichen Einkünften führen kann.
Bei einer Strommenge von 10.000 kWh und einer Einspeisevergütung von 7,69 ct/kWh wären jährlich Erträge von 769,00 Euro zu erzielen. Bei unterstellten jährlichen laufenden Kosten in Höhe von 269,00 Euro (inkl. der Gewinnermittlung durch den Steuerberater) dürfte die Anlage höchstens 500,00 Euro x 20 Jahre = 10.000 Euro kosten, damit noch eine theoretische Möglichkeit der Gewinnerzielung bestünde. Bei einer anteiligen Einspeisung würden sich die zu berücksichtigenden Herstellungskosten entsprechend verringern.
Tipp:
Trotz der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht/-möglichkeit (Liebhaberei) im Zusammenhang mit dem Betreiben einer Photovoltaikanlage kann es sich bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage um eine wirtschaftlich rentable Investition handeln. Nach Angaben des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. beträgt der durchschnittliche Strompreis für Haushalte im Jahr 2021 31,89 ct/kWh.[5] Im Vergleich zur Einspeisevergütung in Höhe von 7,69 ct/kWh ist daher ein möglichst hoher Selbstverbrauch anzustreben.
Soweit der Betreiber den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist, wird er zwangsläufig zum Unternehmer.[6]
Umsatzsteuerlich führt der selbst verbrauchte Strom zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, die gem. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand zu bemessen ist, wenn der Unternehmer die Anlage vollständig seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat.[7]
Da der durchschnittliche Einkaufspreis (31,89 ct/kWh) deutlich höher als die Herstellungskosten pro KWh (ca. 10 ct/kWh) ist, führt der Selbstverbrauch über die Jahre zu einer deutlich höheren Umsatzsteuer als die insgesamt in Abzug zu bringenden Vorsteuerbeträge. Dem Betreiber ist daher in der Regel anzuraten, auf den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Anlage zu verzichten, in dem er von seinem Zuordnungswahlrecht, die Anlage seinem Unternehmensvermögen zuzuordnen, verzichtet.
Im Ergebnis zeigt sich, dass das Betreiben neuerer Photovoltaikanlagen regelmäßig in einer steuerlichen Liebhaberei mündet, die wegen der nachhaltigen Tätigkeit i.S.d. § 2 UStG zu einer ungewollten Mehrbelastung bei der Umsatzsteuer führen kann.
Das Bundesministerium der Finanzen hat auf die Veränderungen reagiert und geregelt, dass bei Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kWp auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen ist, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.[8]
[1] Vgl. § 48 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 49 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2021
[2] Vgl. BMF-Schreiben vom 20.03.2017, IV C 6 – S-2139b / 07 / 10002-02, Rz. 45
[3] Vgl. Finanzministerium Schleswig-Holstein, Schreiben vom 25.07.2018, VI 306 – S-2230-232, Punkt I.a
[4] Vgl. BMF-Schreiben vom 19.04.2014, IV D 2 – S-7124 / 12/ 10001-02, II Punkt 4 Abs. 3
[5] Vgl. BDEW (Stand: 01.02.2021), finanztip.de/stromvergleich/strompreis/
[6] Vgl. Abschn. 2.5 Abs. 1 UStAE
[7] Vgl. BMF-Schreiben vom 19.04.2014, IV D 2 – S-7124 / 12/ 10001-02, II Punkt 4 Abs. 1
[8] Vgl. BMF-Schreiben vom 02.06.2021, IV C 6 – S-2240 / 19 / 10006:006