Vereinfacht formuliert bezeichnet der Grenzsteuersatz den Steuersatz, mit dem die jeweils nächste Einheit der Steuerbemessungsgrundlage (z.B. der nächste Euro Gewinn) belastet wird. Bei einem Einkommen von z.B. 55.000 Euro beläuft sich der Grenzsteuersatz unter Anwendung der Grundtabelle auf 42%. Der nächste Euro Gewinn belastet den Steuerpflichtigen folglich mit 42 Cent Einkommensteuer.
Der Grenzsteuersatz ist von der Höhe des zu versteuernden Einkommens abhängig. Bis zur Höhe des Grundfreibetrages (2018 = 9.000 Euro) ist er gleich Null, danach erhöht er sich vom Eingangssteuersatz in Höhe von 14% bis zum Spitzensteuersatz in Höhe von 45% bei einem Einkommen ab 260.533 Euro. In dem Einkommensbereich von 54.950 Euro bis 260.533 Euro beträgt der Grenzsteuersatz konstant 42%.
Der Grenzsteuersatz ist für die Frage relevant, inwieweit es sich lohnt, das zu versteuernde Einkommen zu steigern oder zu verringern.
Bei Anwendung der sogenannten Fünftelregelung gem. § 34 Abs. 1 EStG sind Grenzsteuersätze von bis zu 225% denkbar. Sind im zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, beträgt die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrages zwischen der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Einkünfte und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte.
Beispiel:
Wolfgang Wolf (WW) hat sein Architekturbüro am 30.06.2018 veräußert. Bei der Veräußerung hat er einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 275.000 Euro erzielt. Der ermäßigte Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG ist nicht anzuwenden (bereits verbraucht). Ohne die außerordentlichen Einkünfte beläuft sich das zu versteuernde Einkommen von WW auf 9.000 Euro. WW hat das 55. Lebensjahr vollendet und ist privat krankenversichert.
Die Steuer auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte beträgt 0 Euro, sofern das verbleibende zu versteuernde Einkommen zwischen 0 und 9.000 Euro liegt. Ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte beläuft sich auf 55.000 € (275.000 / 5). Bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 55.000 Euro beträgt der Grenzsteuersatz bereits 42%. Addiert man nun das verbleibende zu versteuernde Einkommen in Höhe von 9.000 € zu dem ermittelten Fünftel der außerordentlichen Einkünfte in Höhe von 55.000 € ergibt sich eine Mehrsteuer in Höhe von 18.900 Euro (9.000 Euro x 42% x 5). Dies ist der Tatsache geschuldet, dass jeder Euro mehr zu versteuerndes Einkommen bereits vor „Verfünffachung“ der Steuer zu einer Mehrsteuer von 42 Cent führt. Etwaiges zu versteuerndes Einkommen zwischen 0 und 9.000 Euro löst daher pro Euro 2,1 Euro Einkommensteuer aus (42 Cent x 5).
Tipp:
WW sollte sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen, sein verbleibendes zu versteuerndes Einkommen auf 0 Euro zu reduzieren. Eine freiwillige Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 10.000 Euro würde z.B. zu einer Einkommensteuerentlastung in Höhe von 10.000 Euro x 86% x 42% x 5 = 18.060 Euro führen. WW bekäme seine Beiträge komplett vom Fiskus finanziert und erhielte darüber hinaus noch 8.060 € Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Da WW privat krankenversichert ist, käme auch eine Beitragszahlung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Satz 4 EStG in Frage. Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge nicht überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, in dem sie geleistet werden.
Sogar der Verzicht auf Einkommen wäre in solchen Ausnahmefällen zu erwägen.
Merke:
Bei der Anwendung der Fünftelregelung ist stets zu beachten, dass verbleibendes zu versteuerndes Einkommen einen besonderen Hebel entfaltet, wenn sich das verbleibende zu versteuernde Einkommen im Bereich des Existenzminimums befindet. Mathematisch nachweisbar beläuft sich der Steuersatz dabei jeweils auf das Fünffache des Grenzsteuersatzes, der sich bei der Ermittlung des Grenzsteuersatzes eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte zuzüglich des sich im Existenzminimum zu verbleibenden zu versteuernden Einkommens ergibt.