Die nachfolgenden Bausteine im Rahmen der Förderung von Elektromobilität können aktuell für eine Nettoentgeltoptimierung genutzt werden.
- Für die Überlassung von Elektro- und Hybridfahrzeugen wird gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG für Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 nur noch der hälftige Bruttolistenpreis angesetzt.
- Für die Übereignung einer Ladevorrichtung und für Barzuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb einer Ladevorrichtung kann gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG eine Pauschalversteuerung in Höhe von 25% vorgenommen werden.
- Das elektrische Aufladen und die Gestellung einer Ladevorrichtung sind gem. § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei.
- Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads ist gem. § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei.
Mit § 3 Nr. 37 EStG ist eine Vorschrift eingeführt worden, nach der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei sind. Die Steuerbefreiung gilt grundsätzlich auch für Elektrofahrräder, soweit diese nicht verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG einzuordnen sind. Elektrofahrräder, mit Geschwindigkeiten über 25 Km/h gelten dabei als Kraftfahrzeuge, für die eine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht. Für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, erfolgt die Bewertung des geldwerten Vorteils für die Überlassung durch den Arbeitgeber nach den Regelungen für die Dienstwagenbesteuerung.
Tipp:
Die Steuerbefreiung für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber ist gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 7 EStG nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Vorteile können sich auch ergeben, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektrofahrrad überlässt, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist und das der Arbeitnehmer sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt.
Beispiel:
Arbeitgeber (AG) überlässt seinem Arbeitnehmer (AN) ein Elektrofahrrad mit einem Bruttolistenpreis in Höhe von 4.000 Euro für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Das Fahrrad erreicht Geschwindigkeiten bis zu 50 Km/h. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 10 KM. Gleichzeitig wird AG einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von monatlich 45 Euro (15 Fahrten x 10 KM x 0,3 Euro) für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zahlen. AN verpflichtet sich zu einer monatlichen Nutzungsvergütung für die Zurverfügungstellung des Elektrofahrzeugs in Höhe von 26 Euro.
Lösung:
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist der Bruttolistenpreis in Höhe von 4.000 Euro zu halbieren. Der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten beläuft sich mithin auf 20 Euro (4.000 Euro / 2 x 1%). Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergibt sich ein geldwerter Vorteil in Höhe von 2.000 Euro x 0,03% x 10 KM = 6 Euro. Wegen der Verpflichtung einer Zuzahlung in Höhe von monatlich 26 Euro reduziert sich der steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil auf 0 Euro.[1] Der monatliche Nettoauszahlungsbetrag des AN erhöht sich um 19 Euro (45 Euro Zuschuss abzgl. 26 Euro Zuzahlung). Gleichzeitig kann AN jederzeit über ein Elektrofahrrad auch für private Zwecke verfügen. AG hat auf 45 Euro pauschale Lohnsteuer in Höhe von 15% = 6,75 Euro (zuzgl. Solidaritätszuschlag und ggfls. Kirchensteuer) abzuführen.
Für die Bestimmung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Die lohnsteuerlichen Werte sind Bruttowerte, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.[2] AG kann aus den Anschaffungs- und Unterhaltskosten der Elektrofahrräder (sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs. 1a und 2 i.V.m. Abs. 3 UStG vorliegt) die anfallenden Vorsteuerbeträge in voller Höhe abziehen.[3]
Aber Achtung:
Ein hälftiger Ansatz des Bruttolistenpreises[4] und eine Anrechnung der Zuzahlung für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt nicht. Andererseits sind die Zahlungen des AN nicht als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln.[5]AG hat für jeden Monat der Nutzung einen Nettobetrag in Höhe von 43,69 Euro (((4.000 Euro x 1%) + (4.000 Euro x 0,03% x 10 KM)) / 1,19) einer Umsatzbesteuerung zuzuführen.
[1] Vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR; BFH-Urteile vom 30.11.2016, VI R 2/15 und VI R 49/14
[2] Vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 11 UStAE
[3] Vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 8 UStAE
[4] Vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 11 Nr. 1 UStAE
[5] Vgl. BMF-Schreiben vom 30.12.1997, IV C3–S-7102-41/97