Eine besondere Regelung sieht das Betriebsrentenstärkungsgesetz für solche Arbeitnehmer vor, bei denen durch Zeiten der Entsendung ins Ausland, der Kindererziehung, längerer Krankheit oder eines Sabbatjahres Lücken in der betrieblichen Altersversorgung entstehen.
Sowohl für arbeitgeber- als auch für arbeitnehmerfinanzierte Beitragsleistungen, die für solche Zeiträume in die begünstigten betrieblichen Altersvorsorgeformen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds nachgezahlt werden, gilt eine (vervielfältigte) steuerfreie Obergrenze von 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, multipliziert mit den Jahren, in denen das erste Dienstverhältnis ganzjährig ruhte und der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber ganzjährig keinen inländischen Arbeitslohn bezogen hat.
Die Vervielfältigung für solche Nachzahlungen ist auf maximal 10 Jahre begrenzt. Im Zeitraum des Ruhens und im Zeitpunkt der Nachzahlung muss ein erstes Dienstverhältnis vorliegen.
Beispiel:
Frau H aus Hamburg erhält seit 01.10.2005 als Vollzeitbeschäftigte ein monatliches Gehalt von ihrem Arbeitgeber A. Das Gehalt beträgt aktuell 3.000 Euro. Bereits seit 2010 werden in einen arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungsvertrag zusätzlich 220 Euro eingezahlt. In der Zeit vom 01.12.2013 bis 30.11.2016 war sie in Elternzeit. In dieser Zeit ruhte die Direktversicherung. Seit Dezember 2016 werden weiterhin wie bisher 220 Euro monatlich in die Direktversicherung eingezahlt.
Der Arbeitgeber A von Frau H könnte mit der laufenden Beschäftigung im Kalenderjahr 2018 die Beiträge in Höhe von insgesamt 5.280 Euro (24 Monate x 220 Euro) für die Kalenderjahre 2014 und 2015 nachholen. Der Nachzahlungsbetrag ist steuerfrei.
Hinweis:
Für alle Nachzahlungen gilt einheitlich die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres der Zahlung. Die RV-Beitragsbemessungsgrenze West für 2018 beträgt 78.000 Euro. Der max. Nachzahlungsbetrag pro Kalenderjahr für eine Nachzahlung in 2018 beträgt mithin 6.240 Euro (78.000 Euro x 8%).
Achtung:
In der Sozialversicherung sind diese Zuwendungen, für die diese zusätzlichen steuerfreien Vervielfältigungsregelungen gelten, nicht beitragsfrei. Es steht also lediglich der normale SV-Freibetrag zur Verfügung, soweit dieser nicht bereits durch laufende Zahlungen in Anspruch genommen wurde. Beitragsrechtlich verweist § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV nur auf steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 EStG.
Sozialversicherungsfrei bleiben bei der Nachzahlung an Frau H lediglich 480 Euro ((78.000 Euro x 4%) ./. 2.640 Euro (12 x 220 Euro)
Tipp:
Hinsichtlich der Vervielfältigungsregelung bei Beschäftigungsende ist die Besonderheit einer Finanzierung der Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung durch eine Abfindung zu beachten. Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.[1] Dies gilt auch, wenn die Abfindung zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung verwendet wird. § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG bestimmt, dass aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei sind, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.
Beispiel:
Arbeitgeber A kündigt zum 31.12.2018 das Arbeitsverhältnis von Frau H. Im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird eine Abfindungszahlung in Höhe von 18.000 Euro vereinbart. Die Abfindung wird zur Finanzierung der bestehenden Direktversicherung verwendet.
Der gesamte Abfindungsbetrag in Höhe von 18.000 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Gemäß § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG beträgt der max. Abfindungsbetrag 31.200 Euro (78.000 Euro x 4% x 10 Jahre), da das Beschäftigungsverhältnis der H bereits seit über zehn Jahren besteht.
Hinweis:
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 06.12.2017 umfangreich zu den Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017 Stellung genommen.
[1] BSG-Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 20/88, DB-1990-1520