Bei der GmbH & Still beteiligt sich ein stiller Gesellschafter an einer GmbH. Inhaber des Handelsgeschäftes bleibt die GmbH. Die stille Gesellschaft kann durch formfreien Gesellschaftsvertrag gegründet werden.
Die GmbH & Still ist in der Praxis sehr beliebt. Neben steuerlichen Aspekten liegen die Vorteile einer GmbH & Still in der Risikobegrenzung, der Unkompliziertheit der Gründung, die flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten und nicht zuletzt in der Anonymität des stillen Gesellschafters.
Die stille Gesellschaft gehört nach wie vor zu den beliebtesten Möglichkeiten, schnell und flexibel die Liquidität der GmbH zu verstärken. Sie ist in den §§ 230 bis 236 HGB geregelt und beinhaltet die Beteiligung am Handelsgewerbe eines Dritten mit einer bestimmten Vermögenseinlage. Die Einlage geht voll in das Vermögen des Geschäftsinhabers über. Da die GmbH (kraft Rechtsform) ein Handelsgewerbe betreibt, ist auch mit ihr die Begründung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses möglich.
Ist ein stiller Gesellschafter am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven und am Geschäftswert beteiligt, so ist er bereits dann Mitunternehmer, wenn er annähernd die Rechte hat, die einem stillen Gesellschafter nach dem Regelstatut des HGB zustehen.
Bei einer GmbH & atypisch Still besteht die Besonderheit, dass die sachliche und die persönliche Steuerpflicht auseinanderfallen. Die GmbH & atypisch Still als Mitunternehmerschaft unterliegt grundsätzlich der sachlichen Steuerpflicht, weil ihre Tätigkeit stets im vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt.[1] Im Gegensatz dazu bestimmt § 5 Abs. 1 GewStG, dass nur der Inhaber des Handelsgeschäfts der persönlichen Steuerpflicht unterliegt. Die GewSt-Messbescheide für die GmbH & atypisch Still sind daher an den Inhaber des Handelsgeschäfts zu richten und ihm als Steuerschuldner bekannt zu geben.
Die GmbH & atypisch Still führt zu einer Kombination der steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung. Der atypisch stille Gesellschafter bezieht als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrages ist der für die Mitunternehmerschaft ermittelte und einheitlich und gesondert festgestellte Gewinn. Der Gewinnanteil des atypisch stillen Gesellschafters ist deshalb von vornherein Teil des gewerblichen Gewinns der Mitunternehmerschaft.[2] Damit werden auch alle vom Regelungsbereich des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfassten Tätigkeitsvergütungen und Entgelte für die Überlassung von Wirtschaftsgütern und Kapital mit Gewerbesteuer belastet.
Tipp:
Da es sich bei der GmbH & atypisch Still um eine Personengesellschaft bzw. steuerliche Mitunternehmerschaft handelt, ist der Gewerbeertrag um den Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro zu kürzen.
Der gewerbesteuerliche Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro steht auch atypisch stillen Gesellschaften zu, die ausschließlich aus Kapitalgesellschaften bestehen. Der BFH entschied, dass der Freibetrag unabhängig von der Gesellschafterstruktur jeder atypisch stillen Gesellschaft zusteht.[3]
Beispiel:
Die M-Maschinenbau GmbH (Stammkapital = 25.000 Euro) in Hamburg (Hebesatz 470%), deren Anteile zu 100% von M gehalten werden, erzielt regelmäßig Gewinne zwischen 25.000 und 50.000 Euro. M beteiligt seinen Freund (F) mit einer stillen Beteiligung in Höhe von 1.000 Euro an der M-Maschinenbau GmbH und erhält dafür einen Gewinnanteil in Höhe von 1%. Für 2019 wird ein Gewinn für die GmbH in Höhe von 45.000 Euro prognostiziert.
Lösung:
Steuerrechtlich wird F als Mitunternehmer eingestuft. F erzielt aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter der M-Maschinenbau GmbH Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe 450 Euro. Für das Jahr 2019 erfolgt die Gewinnermittlung gem. § 179 Abs. 1 i. V. mit § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO in einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch die Beteiligung des F an der M-Maschinenbau GmbH reduziert sichdie Gewerbesteuer wegen Berücksichtigung des Freibetrages in Höhe von 24.500 Euro um 24.500 Euro x 3,5% x 470%= 4.030 Euro.Darüber hinaus erhält F die Steuerermäßigung des § 35 EStG.
Achtung:
Maßstab für die Anerkennung einer Beteiligung von Familienangehörigen ist stets der Fremdvergleich. Nur wenn die gewählte „Gestaltung“ zivilrechtlich wirksam ist, vereinbarungsgemäß durchgeführt wird und darüber hinaus auch unter fremden Dritten üblich ist, erkennt sie die Finanzverwaltung an.
[1] Vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG, R 2.4 Abs. 5 GewStR
[2] Vgl. BFH vom 28.03.2003, VIII B 194/01, BFH/NV 2003-1308
[3] Vgl. BFH vom 30.08.2007, IV R 47/05, BStBl-2008-II-0200