Handlungsempfehlungen für Rentner und Pensionäre mit Kapitaleinkünften

Renten sind durch die Besteuerung mit dem Ertragsanteil und Pensionen durch den Versorgungsfreibetrag begünstigt. Die übrigen Alterseinkünfte werden grundsätzlich über die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags gemäß § 24a EStG begünstigt besteuert.

Eine Ausnahme bilden Kapitalerträge, die abgeltend mit 25 % besteuert wurden, weil sie nicht in die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG eingehen. Die abgeltend besteuerten Kapitalerträge bleiben wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG außen vor.

Die Rechtsfolge des § 2 Abs. 5b EStG ist zwingend zu beachten. Bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen neben den Einkünften aus Kapitalvermögen ausschließlich aus Altersbezügen (Versorgungsbezüge oder Leibrenten) besteht, muss daher zwingend geprüft werden, ob eine Veranlagung Vorteile bringt, weil über die Günstigerprüfung auch der Altersentlastungsbetrag Berücksichtigung findet.

Beispiel:

Die Eheleute Heide und Hans Hansen (beide geb. in 1948) haben im Kalenderjahr 2017 jeweils eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von jährlich 18.000 Euro erhalten. Das Ihnen vererbte Aktiendepot führte zum Zufluss von Dividendenzahlungen in Höhe von 5.890 Euro (8.000 Euro Bruttodividende, 2.000 Kapitalertragsteuer und 110 Euro Solidaritätszuschlag). Ein Freistellungsauftrag wurde nicht erteilt. Unter Berücksichtigung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen fällt keine Einkommensteuer an, da das zu versteuernde Einkommen lediglich 18.299 Euro beträgt und damit unter dem Existenzminimum liegt. Auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung wurde bisher verzichtet.

Hinweis:

Die tarifliche Besteuerung von Kapitaleinkünften ist in der Regel bis zu einem zu versteuernden Einkommen von ca. 15.000 Euro bei Ledigen und 30.000 Euro bei Verheirateten günstiger als die Abgeltungsvariante. Besondere Bedeutung erhalten dabei die zu berücksichtigenden Altersentlastungsbeträge.  Im genannten Beispiel betragen diese gemäß § 24a EStG jeweils 871 Euro (4.000 Euro ./. 801 Euro (Sparerfreibetrag) x 27,2%). Über die Günstigerprüfung werden auch die Altersentlastungsbeträge berücksichtigt und führen zu einer Reduzierung der zu besteuernden Kapitaleinkünfte.

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Verbindung mit dem Antrag auf Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und dem Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge (vgl. Zeilen 4 und 5 der Anlage KAP) führt für das Kalenderjahr 2017 zu einer Steuererstattung von insgesamt 1.284 Euro (1.174 Euro Einkommensteuer und 110 Euro Solidaritätszuschlag)

Achtung:

Der Altersentlastungsbetrag ist beschränkt auf die in der Tabelle zu § 24a EStG festgeschriebenen Höchstbeträge. Für die Eheleute Hansen beläuft sich der Höchstbetrag auf jeweils 1.292 Euro. Eine falsche Zuordnung der Kapitalerträge kann daher zu steuerlichen Nachteilen führen.

Beispiel:

Versehentlich werden die Kapitalerträge in Höhe von 8.000 Euro lediglich dem Steuerpflichtigen Hans Hansen zugeordnet und entsprechend erklärt. Das Finanzamt übernimmt die falsche Zuordnung und berechnet einen Altersentlastungsbetrag für den Ehemann in Höhe von 1.292 Euro (8.000 Euro ./. 1.602 Euro (Sparerfreibetrag) x 27,2%, jedoch max. 1.292 Euro). Den Steuerpflichtigen geht ein Altersentlastungsbetrag in Höhe von 450 Euro ((871 Euro x 2) ./. 1.292) verloren.

Tipp:

Prüfen Sie, ob eine Übertragung von Kapitalvermögen auf den Ehegatten sinnvoll ist. Bei geschickter Verteilung der Kapitalerträge ist gewährleistet, dass die Höchstbeträge gemäß § 24a EStG abgeschöpft werden. Gleiches gilt für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Achten Sie darauf, dass die Freistellungsaufträge erteilt werden.

Kapitalerträge unterliegen in den Fällen des § 43 EStG regelmäßig einem Kapitalertragsteuerabzug. Durch eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) kann der zum Steuerabzug Verpflichtete in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vom Steuereinbehalt absehen und die Kapitalerträge „brutto“ an den Gläubiger auszahlen.

Die NV-Bescheinigung muss beim Finanzamt beantragt werden. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet § 44a EStG.  Die NV-Bescheinigung wird auf Antrag ausgesellt, wenn davon auszugehen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine Steuer entsteht. Die Altersentlastungsbeträge können dabei das „Zünglein an der Waage“ darstellen.

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