Ein Investitionsbetrag (IAB) wird gem. § 7g Abs. 2 EStG durch Hinzurechnung in dem Wirtschaftsjahr, in dem das begünstigte Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde, aufgelöst.
Sofern eine Investition bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres unterbleibt, erfolgt eine Rückgängigmachung des IAB. Eine Rückgängigmachung erfolgt auch, wenn ein begünstigtes Wirtschaftsgut zwar angeschafft oder hergestellt wird, aber nicht bis zum Ende des auf die Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (vgl. § 7g Abs. 4 EStG).
Der IAB wird außerhalb der Bilanz hinzugerechnet bzw. rückgängig gemacht. Die Rückgängigmachung des IAB bei unterbliebener Investition oder fehlender bzw. zu kurzer betrieblicher Nutzung erfolgt rückwirkend in dem Jahr, in dem der IAB in Anspruch genommen wurde.
Durch das Jahressteuergesetz 2015 wurde § 7g Abs. 2 S. 1 EStG dahingehend geändert, dass aus der Pflicht, den IAB gewinnerhöhend zuzurechnen, ein Wahlrecht wurde.
Bei der Hinzurechnung ist anzugeben, welche IAB verwendet werden (Abzugsjahr und Höhe). Mit der Ausübung des Wahlrechts entscheidet der Steuerpflichtige, ob und in welchem Umfang in Anspruch genommene IAB getätigten Investitionen zugeordnet werden. Teilhinzurechnungen sind möglich.
Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung kann der Betrieb gemäß § 7g Abs. 2 S. 2 EStG gleichzeitig die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der neuen Wirtschaftsgüter um bis zu 40% gewinnmindernd kürzen, höchstens jedoch in Höhe des ursprünglich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrages. Hierdurch vermindert sich steuerrechtlich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen.
Für ab dem 01.01.2016 endende Wirtschaftsjahre kann ein IAB für ein beliebiges angeschafftes Wirtschaftsgut verwendet werden. Der Steuerpflichtige kann flexibel entscheiden, für welche Investitionen er den IAB verwendet. Maßgebend ist, dass die abgezogenen Beträge fristgerecht aufgrund hinreichender Investitionen hinzugerechnet werden, da anderenfalls eine Rückgängigmachung der Abzugsbeträge mit einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung folgt.
Beispiel:
Der verheiratete Bauunternehmer Johannes Jung beansprucht für die Jahre 2016, 2017 und 2018 jeweils einen IAB in Höhe von 25.000 Euro. Eine konkrete Bezeichnung der Investition ist seit dem 01.01.2016 nicht mehr erforderlich. Die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG sind erfüllt. In 2019 erwirbt er einen Baukran für 150.000 Euro.
Jung beabsichtigt dieser Investition die IAB aus 2016 und 2017 in voller Höhe und den IAB aus 2018 in Höhe von 10.000 Euro zuzuordnen. Für den in 2018 beanspruchten IAB verbleibt noch ein Teilbetrag in Höhe von 15.000 Euro (75.000 Euro abzgl. 2 x 25.000 Euro für 2016/2017 und abzgl. 10.000 Euro für 2018). Der verbleibende Teilbetrag in Höhe von 15.000 Euro kann für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 genutzt werden.
Jung hat für das Jahr 2019 unterschiedliche Optionen, der Auflösung des Investitionsabzugsbetrages zu begegnen. Die Auflösung führt grundsätzlich zu einer außerbilanziellen Gewinnerhöhung in Höhe von 60.000 Euro. Abhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens kann Jung die Anschaffungskosten des Baukrans um den maximal zulässigen Betrag in Höhe von 60.000 Euro (40% der Anschaffungskosten, maximal jedoch den vorher hinzugerechneten Betrag) mindern. Steuerrechtlich wäre der Baukran bei maximaler Kürzung der Anschaffungskosten mit einem Wert in Höhe von 90.000 Euro anzusetzen (150.000 Euro abzgl. 60.000 Euro).
Tipp:
Es kann sinnvoll sein, die maximal mögliche Minderung der Anschaffungskosten nicht in Anspruch zu nehmen, wenn beispielsweise im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ein Verlust erzielt wird oder wegen niedriger Gewinne Progressionsvorteile „verschenkt“ werden.
Hinweis:
Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme des IAB nach § 7g Abs. 1 EStG gehört zu den Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen. Der Abzug erfolgt hier außerbilanziell und unterliegt daher nicht den Voraussetzungen für eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 EStG. Das Wahlrecht kann der Unternehmer jederzeit im Rahmen eines Einspruches bzw. im Rahmen des § 164 AO ausüben. Dies gilt allerdings nicht für das steuerliche Wahlrecht gem. § 7g Abs. 2 S. 2 EStG, weil durch die Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eine innerbilanzielle Änderung erfolgt.