Krankenversicherung der Rentner

Bei der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) handelt es sich nicht um eine Krankenkasse, sondern vielmehr um einen Status. KVdR-Versicherte gelten als pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Versicherungspflichtig sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums eine Mitgliedschaft in der GKV als Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung bestanden hat (sog. Vorversicherungszeit).[1]

Beispiel:

Hans Hobel (HH) ist Gewerbetreibender (Zimmermann) und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte gem. § 15 EStG. HH ist seit seiner Geburt Mitglied der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK).  HH wurde am 01.09.1952 geboren, war in der Zeit vom 01.08.1969 bis einschließlich 31.08.1976 abhängig beschäftigt, um dann bis heute einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Über die Jahrzehnte hat HH mehrere Immobilien erworben. Seine Mieteinkünfte betragen jährlich ca. 50.000 €. HH gibt am 31.07.2019 seinen Gewerbebetrieb zum 31.07.2019 auf und stellt noch am gleichen Tag einen Rentenantrag. Seine monatliche Rente wird voraussichtlich 300 € betragen.

Lösung:

HH war insgesamt 50 Jahre erwerbstätig. Die zweite Erwerbshälfte beginnt am 01.08.1994. Seither ist HH ausschließlich (10/10) Mitglied der DAK. HH hat damit den Status als KVdR-Versicherter erreicht. HH wird ab Rentenbeginn nicht mehr freiwilliges Mitglied der DAK, sondern Pflichtmitglied der DAK sein.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. [2] Damit werden bei den in der KVdR krankenversicherungspflichtigen Rentnern für die Ermittlung der Beiträge nacheinander die Rente, die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen insgesamt bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze für 2019 beträgt 54.450 €.

Die sonstigen Einkünfte (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V) oder Einkünfte aus Kapitalvermögen (KapV)) werden der Beitragsbemessung nicht zugrunde gelegt. 

Da HH ab dem 01.08.2019 als KVdR-Versicherter ausschließlich Einkünfte aus V+V und aus seiner Rente bezieht, ist ab Renteneintritt ausschließlich seine Rente in Höhe von 300 € beitragspflichtig in der GKV. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nicht berücksichtigt.

Abwandlung Beispiel:

HH war bis einschließlich 2013 niemals abhängig beschäftigt. Ein Anspruch auf Altersrente von der DRV bestand daher nicht. Am 01.01.2014 begründete er ein Beschäftigungsverhältnis als „Minijobber“ und erzielte daraus ein zusätzliches monatliches Einkommen in Höhe von 450 €. Das Beschäftigungsverhältnis besteht bis heute fort.

Beschäftigte, die einen 450-Euro-Minijob aufnehmen, sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Sowohl der Arbeitgeber, als auch der Minijobber zahlen einen Beitrag zur Rentenversicherung. Durch die Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung erwirbt HH vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt.

Da HH mit Ablauf des 31.12.2018 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für die Inanspruchnahme der Regelalters- oder Erwerbsminderungsrente erfüllt, stellt er wie im 1. Beispiel am 31.07.2019 einen Rentenantrag. Seine Beiträge bemessen sich als Pflichtmitglied in der KVdR nach dem Zahlbetrag seiner Rente in Höhe von ca. 24 € monatlich.

Tipp    

Insbesondere Personen, die bisher die Wartezeiten für die Inanspruchnahme der Regelalters- oder Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt haben und Ihr „Rentendasein“ mit sonstigen Einkünften (Einkünfte aus V+V und KapV) finanzieren werden und zudem dauerhaft in der GKV versichert sind, sollten die entsprechenden Lücken bei den Wartezeiten schließen. Die rechtzeitige Aufnahme eines Minijobs könnte bereits ausreichen, um im Alter immense Beiträge an die GKV einzusparen.


[1] Vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V

[2] Vgl. § 237 Satz 1 SGB V

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