Nach den Regelungen des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG) erstatten die Krankenkassen den Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, grundsätzlich 80% des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelts sowie darauf entfallende Arbeitgeberbeitragsanteile (U1-Verfahren) sowie – unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer – den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG und das bei Beschäftigungsverboten nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn) sowie darauf entfallende Arbeitgeberbeitragsanteile (U2-Verfahren). Zur Finanzierung der Erstattungsleistungen sowie der erforderlichen Verwaltungskosten führen die beteiligten Arbeitgeber Umlagen an die Krankenkassen ab.
Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder sowie GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer) gelten in der Regel arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer. Sie sind bei der Feststellung der Gesamtzahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sind keine Umlagebeiträge zur U1 zu entrichten.[1] Eine Erstattung ist ebenfalls ausgeschlossen.
Seit 01.01.2018 kommt es für die Einbeziehung in das U2-Verfahren nicht mehr auf den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus an, sondern auf den sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigtenstatus.[2] Sofern GmbH-Geschäftsführer als Fremdgeschäftsführer oder Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführer Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SBG IV sind, ist daher ab 2018 die Umlage U2 aus deren Arbeitsentgelten zu zahlen.[3] Bis einschließlich 31.12.2017 waren weder Beiträge zur U1 noch zur U2 zu zahlen.[4]
Beispiel:
Der nicht an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer BB leitet die Geschäfte der B-GmbH. BB wird aufgrund des mit der GmbH abgeschlossenen Dienstvertrages in einem fremden Betrieb tätig. Fremdgeschäftsführer gehören als leitende Angestellte zu den Beschäftigten. Das gilt selbst dann, wenn die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit weitgehend weisungsfrei oder dem Direktionsrecht der Gesellschafter nur eingeschränkt unterliegt.
Die nach dem Gesellschaftsrecht durch die Gesellschafter ausgeübte Überwachung führt bereits grundsätzlich zu einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Fremdgeschäftsführer üben daher ganz regelmäßig eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, auch wenn sie Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen. Die Besonderheit besteht jedoch darin, dass trotz der grundsätzlichen Sozialversicherungspflicht keine Beiträge zur U1 anfallen.
Der Beitragssatz zur U1 variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse und liegt zwischen 0,9% und 3,0%. Bei einem Bruttoeinkommen von monatlich 4.000 € hat der Arbeitgeber bei einem Beitragssatz von 2,5% (AOK Nordost) 100 € monatlich an die Krankenkasse zu leisten.
Tipp:
Überprüfen Sie entsprechende Arbeitsverhältnisse danach, ob Umlagebeiträge abgeführt worden sind. Für zu Unrecht gezahlte Umlagen kann eine Erstattung nach § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV durch die zuständige Krankenkasse in Betracht kommen. Hierbei ist entsprechend den gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung zu verfahren.[5]
Umlagebeiträge verjähren grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.[6] Fällig geworden sind die Beiträge mit dem Tag, von dem an die Einzugsstelle ihre Zahlung fordern kann. Umlagebeiträge für das Kalenderjahr 2015 verjähren mit Ablauf des Kalenderjahres 2019. Fehler bei der Berechnung der Umlagebeiträge können also noch berichtigt werden. Die Versicherungsträger entscheiden über die Erhebung der Einrede der Verjährung im Rahmen ihres Ermessens. Betroffene Arbeitgeber sollten daher auch für bereits verjährte Ansprüche Erstattungsanträge stellen.
Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge steht dem zu, der sie getragen hat. Im vorliegen Fall stehen die zu Unrecht gezahlten Beiträge also dem Arbeitgeber zu. Der Erstattungsantrag ist bei der Einzugsstelle einzureichen. Die Einzugsstelle für Minijobber ist die Minijob-Zentrale und für alle anderen Arbeitnehmer die jeweils zuständige Krankenkasse.
Achtung:
Die Inanspruchnahme von Leistungen begründet für den jeweiligen Versicherungszweig in der Regel einen Erstattungsausschluss.
[1] Vgl. grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit und für Mutterschaftsleistungen vom 07.11.2017, S. 31, Punkt 2.2.2.2 Besonderheiten im U1-Verfahren
[2] Vgl. § 1 Abs. 2 MuSchG
[3] Vgl. grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit und für Mutterschaftsleistungen vom 07.11.2017, S. 32, Punkt 2.2.2.3 Besonderheiten im U2-Verfahren
[4] Vgl. gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung in der geänderten Fassung aufgrund der Ergänzung vom 13.02.2016, S. 24, Punkt 2.3.6
[5] Vgl. grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit und für Mutterschaftsleistungen vom 07.11.2017, S. 33, Punkt 2.5 Erstattung zu Unrecht gezahlter Umlagen
[6] Vgl. § 25 SGB IV