Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO regelmäßig vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt bei der sogenannten Antragsveranlagung gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist.
Handelt es sich um eine Pflichtveranlagung beginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist.
Beispiel:
Arbeitnehmer Anton hat im Kalenderjahr 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß 19 EStG in Höhe von insgesamt 36.000 Euro bezogen. Aufgrund von Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte wären Werbungskosten in Höhe von 3.702 Euro zu erklären, die zu einer nicht unerheblichen Steuererstattung führen würden. Eine Steuererklärung hat er bisher nicht abgeben. Die letzten Steuererklärungen für die Vorjahre 2012 bis 2014 wurden allesamt im Kalenderjahr 2015 beim Finanzamt eingereicht und auch veranlagt. Die Veranlagungen führten jeweils zu einer Steuererstattung. Nach Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2015 im Februar 2020 teilt ihm das Finanzamt mit, dass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei und eine Veranlagung nicht durchgeführt werden könne.
Grundsätzlich ist der Rechtsauffassung des Finanzamtes zuzustimmen. Die Frist für eine Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist bereits zum 31.12.2019 abgelaufen.
Bei näherer Betrachtung stellt sich jedoch heraus, dass das Finanzamt für die Jahre 2012 und 2013 Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 336 Euro erstattet hat. Bei den Zinsen handelt es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben und daher nach § 32d Abs. 3 S. 1 EStG in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Gleichzeitig ist gemäß § 32d Abs. 3 S. 3 EStG ungeachtet von § 46 Abs. 2 EStG eine Pflichtveranlagung durchzuführen.
Hinweis:
Obwohl § 32d Abs. 3 S. 3 EStG erst mit dem Jahressteuergesetz 2019[1] ergänzt wurde, handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich um eine klarstellende Ergänzung[2] und entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 32d Abs. 3, wonach sämtliche Kapitalerträge ohne Steuerabzug mit solchen Kapitalerträgen gleichzustellen sind, die einem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Bisher ließ sich eine Veranlagungspflicht – unabhängig von der Höhe der erzielten Kapitalerträge – nicht zwingend herleiten. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist die Ergänzung des § 32d Abs. 3 S. 3 EStG daher auch für zurückliegende Anwendungszeiträume anzuwenden.
Tipp:
Trotz des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG führen steuerpflichtige Kapitalerträge von weniger als 410 Euro, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben zu einer Pflichtveranlagung und damit zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist. Das bedeutet, dass bereits geringfügige Zinserstattungen zur Einkommensteuer oder Zinserträge aus privaten Darlehen den Pflichtveranlagungstatbestand auslösen.Aus Beratersicht sollte vorsichtshalber auf die Neuregelungen zum Verspätungszuschlag hingewiesen werden.
Der Steuerpflichtige Anton kann sich daher im Rechtsbehelfsverfahren erfolgreich gegen die Ablehnung der Veranlagung zur Wehr setzen.
Tipp:
Eine Steuererklärung ist gemäß § 56 EStDV ebenfalls abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt wurde.
Beispiel:
Die Gewerbetreibende Berta gibt ihren Gewerbebetrieb wegen dauerhafter Verluste zum 31.12.2014 auf. Der Verlustfeststellungsbescheid weist einen Verlust in Höhe von 35.000 Euro aus. Seit dem 01.01.2015 befindet sich Berta in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und bezieht ausschließlich Einkünfte gemäß § 19 EStG. Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses sind nicht unerhebliche Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Steuererklärung für das Jahr 2015 wurde noch nicht abgegeben.
Wegen der zum 31.12.2014 festgestellten Verluste ist Berta gemäß § 56 EStDV zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Festsetzungsfrist endet am 31.12.2022. Eine Abgabe der Erklärung ist daher noch bis zum 31.12.2022 möglich.
Hinweis:
Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung zwar rechtzeitig, jedoch mindestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, abgeben, müssen zwangsweise damit rechnen, dass Sie für das Jahr der Veranlagung einen Pflichtveranlagungstatbestand auslösen.
[1] Vgl. Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (sog. Jahressteuergesetz 2019), BGBl. I 2019, 2451
[2] Vgl. Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drucksache 356/1/19, 15 vom 10.09.2019