Jeder unmittelbar oder mittelbar Zulageberechtigte erhält auf Antrag für seine im abgelaufenen Beitragsjahr gezahlten Altersvorsorgebeiträge eine Grundzulage. Die Grundzulage beträgt gem. § 84 EStG jährlich 154 Euro (ab 01.01.2018: 175 Euro). Förderberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine einmalige, um 200 Euro erhöhte Grundzulage. Für die Erhöhung ist kein gesonderter Antrag erforderlich.
Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das mindestens einen Monat im Beitragsjahr Kindergeld an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Wird ein Kind am Ende des Beitragsjahres geboren, so besteht der Anspruch auf Kinderzulage für das gesamte Jahr, auch wenn das Kindergeld für Dezember erst im nachfolgenden Kalenderjahr ausgezahlt wird. Die Kinderzulage beträgt gem. § 85 EStG für jedes nach dem 31.12.2007 geborene Kind 300 Euro und für jedes vor dem 01.01.2008 geborene Kind 185 Euro.
Der Zulageberechtigte erhält die ungekürzte Altersvorsorgezulage nur, wenn er einen eigenen Anteil zur Schließung seiner Versorgungslücke leistet. Die insgesamt für die Altersvorsorge aufzubringenden Beträge setzen sich aus den Eigenbeiträgen des Zulageberechtigten und der gewährten Zulage zusammen. Erbringt der Zulageberechtigte nicht den von ihm erwarteten Eigenbeitrag, wird die vom Staat gewährte Zulage in dem entsprechenden Umfang gekürzt. Dies gilt gleichermaßen für die Grund- wie für die Kinderzulage. Die Zulagen werden gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag in Höhe von 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr relevanten Einnahmen gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1-4 EStG leistet. Ein Mindesteigenbeitrag (Sockelbetrag) in Höhe von 60 Euro jährlich ist jedoch in jedem Fall zu leisten.
Wichtig:
Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, bei dem Anbieter seines Vertrages einzureichen. Der Antrag für das Kalenderjahr 2015 muss daher in jedem Fall noch in diesem Jahr gestellt werden.
Wer glaubt, einen Zulageantrag nicht stellen zu müssen, weil er dann die volle Steuerermäßigung gem. § 10a EStG erhält, der irrt. Unabhängig davon, ob die Zulagen beantragt worden sind, kürzen die nicht gewährten Zulagen eine eventuelle Steuerermäßigung. Ein Anspruch auf Zulage reicht aus.
Zulageberechtigte gem. § 10a EStG können Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der zustehenden Zulage jährlich bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben abziehen.
Beispiel:
Die Eheleute Martha und Max Meister werden am 01.12.2015 zum dritten Mal Eltern. Ihre Tochter Leah ist die Schwester von Len (geb. am 05.07.2007) und Lars (geb. am 08.09.2011). Max Meister ist selbstständig und seine Frau Martha angestellte Immobilienmaklerin in Teilzeit. Ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttojahreseinkommen in 2014 und 2015 betrug jeweils 24.000 Euro. Das Jahreseinkommen in 2016 betrug 12.000 Euro und erhöht sich in 2017 auf 30.000 Euro. Martha Meister zahlt seit 2007 jeweils den Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro. Ein Vertrag wegen mittelbarer Zulageberechtigung des Ehemannes wurde nicht geschlossen. Ein Dauerzulageantrag wurde zuletzt in 2011 gestellt. Die Steuererklärung für 2015 wurde bereits abgegeben.
Martha Meister stehen für das Kalenderjahr 2015 insgesamt Zulagen in Höhe von 939 Euro (154 Euro Grundzulage + 185 Euro Kinderzulage + 2 x 300 Euro Kinderzulage) zu, wenn sie die geforderten Mindestbeiträge inklusive Zulagen in Höhe von 4% ihres Jahreseinkommens aus 2014 in Höhe von 960 Euro leistet. Bei rechtzeitiger Antragstellung belaufen sich die Beiträge auf insgesamt 999 Euro (Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro zuzüglich der Zulagen in Höhe von 939 Euro).
Achtung:
Der Zulageanspruch für das dritte Kind und ein Teil der weiteren Zulagen gehen unwiderruflich verloren, wenn nicht bis spätestens 31.12.2017 ein erneuter Zulageantrag (wegen der Geburt des dritten Kindes) gestellt wird. Die insgesamt für die Altersvorsorge aufzubringenden Beträge setzen sich nämlich aus den Eigenbeiträgen des Zulageberechtigten und der gewährten Zulage zusammen. Ohne Antrag würde sich der Zulageanspruch von 939 Euro auf 119,44 Euro (639 Euro (Zulagen ohne drittes Kind) x 60 Euro (selbst gezahlter Beitrag) / 321 Euro (Mindesteigenbeitrag: 960 Euro ./. 639 Euro)) reduzieren. Insgesamt gehen Zulagen in Höhe von 819,56 € verloren.
Tipp:
Neben dem erneuten Zulageantrag sollten die Eigenbeiträge angepasst werden. Eine Anpassung für das Kalenderjahr 2017 muss spätestens bis zum 31.12.2018 erfolgen. Der Mindesteigenbeitrag für das Kalenderjahr 2018 beläuft sich auf 30.000 Euro x 4% = 1.200 Euro ./. 939 Euro Zulagen = 261 Euro. Ohne Anpassung der Beiträge ermäßigen sich die Zulagen für 2017 um 77,01%, dass entspricht nominal einer Förderung von 723,13 Euro (939 Euro Zulagen x 60 Euro (Eigenbeitrag) / 261 Euro (Mindesteigenbeitrag).