Ruhen des Verfahrens – zwei anhängige Verfahren mit „Breitenwirkung“

Die Vorschrift des § 363 Abs. 2 AO kennt verschiedene Ruhensgründe. Zum einen kann das Finanzamt gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO das Ruhen des Verfahrens mit Zustimmung des Einspruchsführers anordnen, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ein Ruhen des Verfahrens kommt z.B. dann in Betracht, wenn sich ein „Musterverfahren“ anbahnt, bzw. wenn ein solches bereits bei einem Finanzgericht anhängig ist.

Zum anderen muss das Finanzamt ein Verfahren ruhen lassen (Zwangsruhe), wenn wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, beim BVerfG oder beim BFH anhängig ist und ein Einspruch hierauf gestützt wird.

Voraussetzung für eine Verfahrensruhe von Gesetzes wegen ist, dass der Einspruchsführer in der Begründung seines Einspruchs die strittige, auch für seinen Steuerfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage darlegt und sich hierzu konkret auf ein beim EuGH, beim BVerfG oder bei einem obersten Bundesgericht anhängiges Verfahren beruft.

Die Zwangsruhe scheidet aus, wenn die Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 AO vorläufig festgesetzt worden ist.

Sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe erfüllt, kann über den Einspruch insoweit weder durch Einspruchsentscheidung noch durch Änderungsbescheid entschieden werden. Über Fragen, die nicht Anlass der Verfahrensruhe sind, kann lediglich durch Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2a AO oder eines Teilabhilfebescheids nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO entschieden werden.

Die Praxis zeigt, dass die Möglichkeiten, ein Ruhen des Verfahrens zu erwirken, begrenzt sind. Die Aufnahme zahlreicher Vorläufigkeitsvermerke in den Erläuterungen zur Festsetzung im jeweiligen Steuerbescheid hat dazu geführt, dass eine Zwangsruhe oftmals ausscheidet.

Anhängige Verfahren mit „Breitenwirkung“, die ein Ruhen des Verfahrens gewährleisten, sind aktuell zur Rarität verkümmert. Dabei sollte doch jeder Berater ein Interesse haben, das Rechtschutzbedürfnis seiner Mandanten zu wahren.

Tipp:

Legen Sie Einspruch gegen aktuelle Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerbescheide ein und beantragen Sie ein Ruhen des Verfahrens. Stützen Sie Ihren Einspruch auf die aktuell anhängigen Verfahren beim BVerfG und BFH.

Zwei von der Finanzverwaltung bisher offensichtlich kaum beachtete anhängige Verfahren betreffen die Verfassungsmäßigkeit der Berechnung des Solidaritätszuschlags unter Berücksichtigung des § 35 EStG.

Die Kläger der beiden Streitfälle erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Die Kläger begehrten beim Finanzamt – soweit es um den Solidaritätszuschlag ging – die Anrechnung einer fiktiven Gewerbesteuerbelastung nach § 35 EStG mit der Begründung, dass Steuerpflichtige mit nichtgewerblichen Einkünften anderenfalls gegenüber Gewerbetreibenden benachteiligt seien.

Der Einspruch könnte wie folgt formuliert werden:

(II401/00412)

„Der Einspruch richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung fiktiver Gewerbesteuerzahlungen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag von Nichtgewerbetreibenden. Der BFH hat gegen die Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg (13-K-1894/13 und 12-K-1045/13) die Revision zugelassen. Die Verfahren sind beim BFH unter den Az. X R 22/15 und VIII R 25/15 anhängig. Da mit dem Rechtsbehelf gegen den Solidaritätszuschlag dessen Bemessungsgrundlage nicht geändert werden kann, muss der Einspruch gegen die Einkommensteuer erfolgen. Insoweit liegen hier die Voraussetzungen zur Zwangsruhe gem. 363 Abs. 2 Satz 2 AO vor.“

Beispiel:

Der Steuerpflichtige Hans Horst ist selbstständiger Rechtsanwalt in Brunsbüttel. Sein Gewinn gem. § 18 EStG für das Kalenderjahr 2018 beläuft sich auf 120.000 Euro. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer in Brunsbüttel beträgt 380%.

Ein Gewerbetreibender im Sinne des § 15 EStG hätte Gewerbesteuerzahlungen in Höhe von 12.701,50 Euro (120.000 Euro abzgl. 24.500 Euro x 3,5% x 380%) zu leisten. Die Gewerbesteuer wird in voller Höhe auf die Einkommensteuer angerechnet. Im Ergebnis wird dabei der Solidaritätszuschlag um 12.702 Euro x 5,5% = 698,61 Euro reduziert. Ein Steuerpflichtiger, der andere Einkünfte als solche gem. § 15 EStG bezieht, profitiert nicht von der Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer und der damit verbundenen Reduzierung des Solidaritätszuschlags. Hiergegen richtet sich der o. a. Einspruch.

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