Bei der Besteuerung der geldwerten Vorteile für die Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen erfolgt inzwischen regelmäßig eine Halbierung bzw. eine Viertelung der Bemessungsgrundlage in Höhe des Listenanschaffungskaufpreises. Die Reduzierung erfolgt auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Die „Viertel-Regelung“ gilt bereits seit 01.01.2020, wenn das Kraftfahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 60.000 Euro nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft wird und keine Kohlendioxidemmission je gefahrenen Kilometer hat.[1]
Die Viertelung ab 01.01.2020 ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber bereits ab 2019 ein Fahrzeug, das die o. g. Voraussetzungen erfüllt, zur privaten Nutzung überlassen hat. Das BMF hat geregelt, dass die Neuregelung des § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge i. S. d. § 3 EmoG gilt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat.[2]
Die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber wird durch die zusätzlichen Fördermittel, die über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden, doppelt lukrativ. Für Neuwagen, die nach dem 03. Juni 2020 zugelassen wurden bzw. werden und Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 04. November 2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 03. Juni 2020 erfolgt ist bzw. noch erfolgt, können Umweltboni und Investitionsprämien in Höhe von bis zu insgesamt 9.000 Euro beansprucht werden. Die neue Richtlinie für den Umweltbonus ist bereits am 16. November 2020 in Kraft getreten.[3] Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt dabei zur Hälfte durch den Automobilhersteller und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss.
Tipp:
Für die Beanspruchung der Innovationsprämie, bei der es sich um eine Verdoppelung des Bundesanteils am Umweltbonus handelt, ist jedoch Eile geboten, da die Prämie nur befristet bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden kann.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer Fleißig (AN) benötigt ein neues Fahrzeug. Sein Arbeitgeber (AG) hat sich bereits bei seinem Kfz-Händler informiert und möchte AN ein neues Dienstfahrzeug (E-Auto) mit einem Listenpreis in Höhe von 30.000 Euro für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung stellen. AN legt jeden Tag 30 km (einfache Strecke) zur Arbeit zurück. Die Leasingrate (reales Angebot) beträgt bei einer Fahrleistung von 20.000 km jährlich 160 Euro monatlich. Die gesamten laufenden Kosten bei einer jährlichen Fahrleistung von 20.000 km belaufen sich auf ca. 6.000 Euro. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG sind erfüllt.
Der geldwerte Vorteil beläuft sich auf 30.000 Euro x 0,25 x 1% = 75,00 Euro zuzüglich 30.000 Euro x 0,25 x 0,03% x 30 km = 67,50 Euro und damit auf insgesamt 142,50 Euro monatlich. Bei einem Steuersatz des AN in Höhe von 36,14% und einem Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung in Höhe von ca. 20% belaufen sich die Abzüge des AN für die Nutzung des Fahrzeugs auf 80 Euro.
Tipp:
AG zahlt AN einen erhöhten ab 1. Januar angehobenen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von monatlich 142,50 Euro (15 Fahrten x 30 km x 0,3 Euro + 15 Fahrten x 10 km x 0,05 Euro) für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gem. § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, die AG pauschal mit 15% besteuert. Ab 2021 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um 5 Cent auf 0,35 Euro erhöht.
Der monatliche Nettoauszahlungsbetrag des AN erhöht sich um 62,50 Euro (142,50 Euro ./. 80,00 Euro). Gleichzeitig trägt AG sämtliche Aufwendungen für den Pkw in Höhe von ca. 500,00 Euro. AN erhält faktisch eine Nettolohnerhöhung in Höhe von mehr als 500,00 Euro monatlich.
Eine Zuzahlung des AN in Höhe von mindestens 142,50 Euro monatlich für die Privatnutzung des Fahrzeugs würde den steuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil auf 0 Euro reduzieren.[4] Die Nettolohnerhöhung verringert sich entsprechend.
Ein reduzierter Ansatz des Bruttolistenpreises[5] und eine Anrechnung der Zuzahlung für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt jedoch nicht. Andererseits sind die Zahlungen des AN nicht als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln.[6]
[1] Vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 Nr. 3 i.V.m. § 52 Abs. 12 S. 2 EStG
[2] Vgl. BMF-Schreiben vom 19.12.2018, IV C 5 – S 2334/14/10002-07
[3] Vgl. Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 21.10.2020, https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/ROIrCprnGyX6DpIQM6L/content/ROIrCprnGyX6DpIQM6L/BAnz%20AT%2005.11.2020%20B1.pdf?inline
[4] Vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR; BFH-Urteile vom 30.11.2016, VI R 2/15 und VI R 49/14
[5] Vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 11 Nr. 1 UStAE
[6] Vgl. BMF-Schreiben vom 30.12.1997, IV C3–S-7102-41/97, BStBl I 1998, 110