Vereinfachungsregel gem. Abschnitt 13b Abs. 7 Nr. 15 UStAE ist nicht zwingend anzuwenden

Das Erbringen einer Bauleistung führt nicht automatisch zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Voraussetzung ist zunächst, dass der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist. Ist der Unternehmer im Ausland ansässig, kann die Steuerschuld jedoch aufgrund der allgemeinen Reverse-Charge-Regelung übergehen.

Ferner darf der Leistende kein Kleinunternehmer sein. Andersherum kann jedoch ein Kleinunternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner aus einer empfangenen Bauleistung sein.

Die Bauleistung muss sich zudem auf ein inländisches Grundstück beziehen. Werden Bauleistungen im Ausland erbracht, fällt auf die Leistung grundsätzlich keine deutsche Umsatzsteuer an.

Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt, unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Der Leistungsempfänger muss derartige Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben.

Wird über eine Bauleistung abgerechnet, müssen alle oben genannten Punkte geprüft werden, um zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu gelangen. Die Rechtsgrundlage liefert § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.

Werden Rechnungen über Bauleistungen erteilt, müssen diese netto und ohne Ausweis von Umsatzsteuer erfolgen. Es muss ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erfolgen. Spätestens ab dem 1. 1. 2014 muss dieser Hinweis im Wortlaut exakt "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" lauten.

Kommt die Bescheinigung USt 1 TG zum Einsatz, ist bei jedem Geschäftsvorfall auf deren Gültigkeit zu achten. Die Bescheinigungen gelten längstens drei Jahre. Eine ungültige Freistellungsbescheinigung sichert kein Vertrauen auf die Bauleistereigenschaft des Verwenders. Eine gültige Freistellungsbescheinigung muss zwischen gleichen Beteiligten nur beim ersten Geschäftskontakt verwendet werden. Widerruft der Verwender die Vorlage nicht, gilt die Bescheinigung bis zum Ablaufdatum.

Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG).

Bei Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken liegen nur dann Bauleistungen vor, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Beträgt für Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken das (Netto-)Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 Euro, fallen diese Leistungen nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG.[1]Diese Bagatellregelung ist bei An- bzw. Neubauten, Erweiterungen oder Abrissen, d.h. bei Herstellung oder Beseitigung von Bauwerken, nicht anwendbar.

Beispiel:

Der Bauunternehmer Anton beauftragt den Unternehmer Berthold mit der Reparatur seiner Heizungsanlage in seinem privat genutzten Einfamilienhaus. Anton bewirkt grundsätzlich nachhaltig Bauleistungen. Berthold erteilt Anton für seine erbrachten Leistungen eine Rechnung über 500 Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von 95 Euro. Ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erfolgt nicht, obwohl Berthold eine gültige USt 1 TG Bescheinigung vorliegen hat.

Das Vorgehen des Berthold entspricht den Vorgaben der Finanzverwaltung. Berthold hat die Vereinfachungsregel gem. UStAE angewandt. Das Nettoentgelt für seinen Umsatz beträgt nicht mehr als 500 Euro.

Tipp:

Für die Vereinfachungsregel existiert keine gesetzliche Regelung. Sie basiert lediglich auf Verwaltungsregelung. Die Regelung ist daher nicht zwingend anzuwenden.

Hinweis:

In der Praxis werden sogenannte „Nettorechnungen“ für Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken für Leistungen im Wert von bis zu 500 Euro oft im Nachgang berichtigt, weil die Beteiligten Bauleistenden keine Kenntnis von der Vereinfachungsregelung haben. Erst im Rahmen der Erstellung der Buchführung beim Steuerberater wird unter Hinweis auf die Bagatellregelung eine „Bruttorechnung“ angefordert. Tatsächlich spielt es jedoch keine Rolle, ob Berthold für die genannte Leistung eine „Netto- oder Bruttorechnung“ erteilt, weil die Verwaltungsauffassung lediglich eine von der gesetzlichen Regelung („Nettorechnung“) abweichende Handhabung gestattet.

Achtung:

Soweit eine Rechnung jedoch dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, kann der Leistungsempfänger die aus § 13b Abs. 5 UStG entstandene Umsatzsteuer auch dann als Vorsteuer abziehen (soweit er für diese Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist), wenn die Rechnung nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 4 UStG entspricht.

 


[1] Vgl. Abschnitt 13b Abs. 7 Nr. 15 UStAE

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